Die Satzung des Rumelner Turnvereins „Gut Heil“ von 1900 e.V.
Der Rumelner Turnverein „Gut Heil“ 1900 e.V. hat sich seit seiner Gründung vor allem dem Breitensport verschrieben und möchte auf diese Weise Menschen zusammenbringen, damit man sich gemeinsam sportlich betätigt.
Seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Ebenfalls ist man bestrebt, die Integration von Menschen mit einer körperlichen und/ oder geistigen Behinderung im Bereich des Breitensportes zu fördern.
§ 1 Name, Sitz
Der im Jahre 1900 gegründete Verein führt den Namen Rumelner Turnverein „Gut Heil“ 1900 e.V.
Er hat seinen Sitz in 47239 Duisburg-Rumeln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 23 VR 1831 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein mit Sitz in Duisburg-Rumeln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes, insbesondere hinsichtlich des Breiten- und Freizeitsportes
- Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Maßnahmen und Veranstaltung zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 4 Mittelverwendung; Verbot von Begünstigungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sind in den Grenzen des Paragraphen in seiner jeweiligen Fassung zulässig, sofern dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Abteilung dies zulässt. Die Gewährung der Übungsleiterpauschale ist mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen. Erfolgen Auskehrungen über die Abteilungen ohne eine etwaige Absprache, so wird der Vorstand hierfür die handelnden Personen im Innenverhältnis in die Haftung nehmen. Weiterhin ist die Ehrenamtspauschale an den geschäftsführenden Vorstand ebenfalls als Zahlung zulässig (§ 3Nr. 26a EStG in seiner jeweiligen Fassung), sofern dies die Leistungsfähigkeit des Vereines zulässt.
(2) Der Verein bezieht seine Einkünfte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(3) Der Verein darf Personen als Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen. Deren Anstellung hat zu fremdüblichen, angemessenen Konditionen zu erfolgen.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(5) Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen der § 62 AO zulässig. Die Auflösung der Rücklagen und die entsprechende Mittelverwendung hat ebenfalls nach den entsprechenden Regelungen stattzufinden. Der Verein darf zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO einsetzen. Außerdem kann der Verein als Hilfsperson für andere gemeinnützige Körperschaften fungieren, sofern mit der Tätigkeit die eigenen originären Zwecke verwirklicht werden.
(6) Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen und eigene Mittel für solche Zwecke verwenden. Auch können Arbeitnehmer und Räume des Vereins anderen gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, um gemeinnützige Zwecke zu erfüllen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.
Eintritt eines Kleinkindes (unter 6 Jahre) ist nur mit dem gleichzeitigen Eintritt eines Elternteils möglich.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form an.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passive Mitglieder
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
- Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt ist zum Quartalsende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich zu erklären.
- Ein Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet der Ältestenrat bei Anwesenheit von mindestens 51 % seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit endgültig.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä. Erstattungsansprüche oder anderweitige Vermögensausgleiche wegen des Ausschlusses bestehen vom ausgeschlossenen Mitglied zu keiner Zeit. Es hat lediglich den Anspruch, dass von ihm zur Verfügung gestelltes Eigentum innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.R. vier Wochen ab Ausschluss bzw. vier Wochen nach Entscheidung des Ältestenrates, sofern ein Einspruch eingelegt wird) wieder ausgehändigt wird.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit grundsätzlich der Abteilungsvorstand entscheidet.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Quartals – im Voraus – eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendwart / Jugendvorstand
- der Ältestenrat
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen und sollte bis Ende April stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung kann auch durch Bekanntmachung in den Vereinsmitteilungen erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies vom Ältestenrat einstimmig oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- b. Entlastung des Vorstandes
- c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- d. Festsetzung der Beiträge
- e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- g. Wahl des Ältestenrates
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
- Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Zum Auszählen der abgegebenen Stimmen bestimmt der Versammlungsleiter Wahlhelfer. - Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres und wenn es mindestens ein Jahr im Verein ist. Sollte ein Vereinsmitglied im Laufe seines übernommenen Amtes/ seiner übernommenen Funktion aus dem Verein austreten, wird mit dem Austritt automatisch das entsprechende Amt/ die Funktion niedergelegt. Sofern vereinsrechtlich notwendig, muss dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um das entsprechende Amt nachzubesetzen.
- Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, da Stimmenbündelung vermieden werden soll. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung aus.
§ 12 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
- dem 1. Kassenwart
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Geschäftsführer
- drei Beisitzern
- Pressewart
- dem Vereinsjugendleiter
- Der Vorstand ergänzt sich durch ein zusätzliches Beratungsteam bestehend aus:
- Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands
- Dem Sprecher des Ältestenrates
- Den Leitern und jeweils einem Vertreter der Abteilungsleitung
- Dem zweiten Kassenwart
- Dem Stellvertreter des Vereinsjugendleiters und zwei Jugendlichen unter 18 Jahren.
- Der erweiterte Vorstand wird einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet der Vereinsjugendleiter, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Die Amtszeit beginnt
– in den geraden Kalenderjahren: für den 2. Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer, die Beisitzer, den Pressewart
– in den ungeraden Kalenderjahren: für den 1. Vorsitzenden, den 1. Kassenwart, den Vereinsjugendleiter, den 2. Geschäftsführer - Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung / turnusgemäßen Neuwahl führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben. - Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen. - Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 13 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung.
- Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 14 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ältestenrat wählt auf der ersten Sitzung eines jeden Geschäftsjahres mit der Mehrheit seiner Stimmen den Sprecher. Die Vertretung des Sprechers regelt der Ältestenrat von Fall zu Fall. Dem Ältestenrat obliegt die Pflicht auftretende Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten und ist Widerspruchsorgan bei Ausschlussverfahren.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils mindestens einer der drei im geraden und mindestens einer im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 16 Abteilungen
- Der Verein verfügt über zahlreiche Abteilungen. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäfts-führende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Beraterteams.
- Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Rumelner Turnverein mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Aus diesem Grund ist die Fusion nur zulässig, soweit der andere Verein ebenfalls einer gemeinnützigen Veranlagung unterliegt.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
47239 Duisburg-Rumeln, den 08.05.2017